Bei der Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist für jede einzelne Regelung zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Bei der Ausgestaltung der "Klärung von Möglichkeiten" eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach der Rahmenvorschrift des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch generelle Verfahrensregelungen steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Ein solches kann sich für die Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben. Kein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch hinsichtlich der Frage, wann das betriebliche Eingliederungsmanagement durchzuführen ist und bezüglich der anschließenden Umsetzung konkreter im betrieblichen Eingliederungsmanagement gefundener Maßnahmen.[1] Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats greift, wenn betriebliche Regelungen erforderlich sind, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.[2]

Nicht vom Mitbestimmungsrecht umfasst ist die Umsetzung konkreter Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, da für die Umsetzung alleine der Arbeitgeber zuständig ist und sich das Mitbestimmungsrecht allein auf die Definition von Verfahrensgrundsätzen ein BEM betreffend besteht.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge