Gleitzeit ist dadurch bestimmt, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Vorgaben Beginn, tägliche Dauer und Ende der Arbeitszeit (partiell) selbst bestimmen kann. Sie ist zu unterscheiden von flexibilisierter Arbeitszeit, bei der dem Arbeitgeber dieses Recht zukommt. Im Rahmen der Vereinbarung von Gleitzeit sind zahlreiche Details zu regeln: Kernarbeitszeit und Gleitzeitrahmen, die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, Umfang des Arbeitszeitkontos bezüglich Plus- und Minusstunden, Abbau von Zeitguthaben, Abgrenzung zur Mehrarbeit. All das unterliegt auch im Einzelnen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, da alle diese Detailregelungen letztlich die Lage der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers bestimmen. Daher hat der Betriebsrat bei Einführung und Ausgestaltung von Gleitzeit ein umfassendes Mitbestimmungsrecht. Auch eine Kappungsgrenze von Zeitguthaben unterliegt der Mitbestimmung.[1]

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