Ordnet der Arbeitgeber die Leistung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an, so unterliegt dies ebenfalls der Mitbestimmung des Betriebsrats, weil auch diese Weisung die Lage der Arbeitszeit betrifft.

Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten betriebsnahen Ort aufhalten, um unverzüglich oder innerhalb einer sehr kurzen Reaktionszeit[1] die Arbeitsleistung aufzunehmen. Bereitschaftszeiten sind Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG und unterliegen daher ohne Weiteres der Mitbestimmung.

Bei Anordnung von Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer den Aufenthaltsort bestimmen, ist aber verpflichtet, jederzeit erreichbar zu sein und innerhalb der üblichen Zeit für die Zurücklegung des Arbeitsweges die Arbeitsleistung im Betrieb aufzunehmen. Sie ist arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit zu bewerten. Da der Arbeitnehmer aber jederzeit mit dem Erfordernis der Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereithalten muss, hat der Betriebsrat auch bei ihrer Anordnung oder Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen mitzubestimmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge