Kommt der Arbeitgeber der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nach § 101 Satz 1 BetrVG mit Ablauf von 2 Wochen nach Rechtskraft nicht nach, so wird auf Antrag des Betriebsrats das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Aufhebung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 250 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung anhalten (§ 100 BetrVG). Die Höhe des festzusetzenden Zwangsgeldes bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Festsetzung von Haft ist ausgeschlossen (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Ein Verschulden des Arbeitgebers und eine vorherige Androhung des Zwangsgeldes sind nicht erforderlich. Das Zwangsgeld kann nicht mehr beigetrieben werden, wenn der Arbeitgeber der Anordnung des Gerichts nachgekommen ist oder der Betriebsrat den Antrag zurücknimmt.

 
Hinweis

Abwendung der Zwangsvollstreckung

Der Arbeitgeber kann sich gegen den Zwangsvollstreckungsantrag i. d. R. nur mit dem Einwand zu Wehr setzen, dass er die Maßnahme zwischenzeitlich aufgehoben oder der Betriebsrat der Durchführung der Maßnahme zugestimmt hat.

Zwangsgelder können nicht mehr festgesetzt oder vollstreckt werden, wenn der Betriebsrat zwischenzeitlich seinen Antrag zurücknimmt oder der Arbeitgeber vor Festsetzung des Zwangsgeldes die Maßnahme aufhebt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge