Überblick

Plant der Unternehmer in seinem Betrieb eine Betriebsänderung, hat er hierüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen und im Falle der Einigung schriftlich niederzulegen. Wird dem Interessenausgleich eine Namensliste beigefügt, hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren Vorteile. Parallel muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Sozialplan verhandeln und abschließen, in dem festgelegt wird, wie die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder abgemildert werden. Weicht der Arbeitgeber vom Interessenausgleich ab oder versucht er nicht ausreichend, einen solchen abzuschließen, haben die Mitarbeiter Nachteilsausgleichsansprüche.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Interessenausgleich und Sozialplan sind in § 112 BetrVG geregelt. Ausnahmeregelungen für den Sozialplan enthält § 112a BetrVG. § 113 BetrVG sieht Nachteilsausgleichsansprüche vor. Voraussetzungen und Konsequenzen des Interessenausgleichs mit Namensliste sind in § 1 Abs. 5 KSchG zu finden.

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