Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Interessenausgleich schriftlich niedergelegt und vom Unternehmer und vom Betriebsrat unterschrieben werden.

Kommt erst im Einigungsstellenverfahren ein Interessenausgleich zustande, so ist nach § 112 Abs. 3 Satz 3 BetrVG die Einigung auch vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterschreiben. Eine bloße mündliche Einigung reicht nicht aus. Verweigert eine Seite die schriftliche Niederlegung, ist das Verfahren notfalls fortzusetzen.[1] Dieser Umstand ist für die Unternehmensleitung von besonderer Wichtigkeit; denn liegt keine wirksame Einigung vor, hat das Unternehmen möglicherweise noch nicht seine Möglichkeiten ausgeschöpft, eine Einigung über einen Interessenausgleich zu versuchen.[2]

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