Bei der Zeitprognose, also der Frage, ob die Zuweisung "voraussichtlich" die Dauer eines Monats überschreitet, ist eine objektive Betrachtung der wahrscheinlichen Dauer vorzunehmen. Ergibt diese, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs – ohne erhebliche Änderung der Arbeitsumstände – kürzer als ein Monat ist, entfällt das Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Dies ist für den Arbeitgeber bei kurzfristig erforderlichen personellen Dispositionen, insbesondere bei krankheitsbedingten personellen Ausfällen, eine erhebliche Erleichterung.

Für die Fristberechnung ist der Tag der tatsächlichen Zuweisung maßgebend. Verlängert sich der Zeitraum unvorhersehbar über einen Monat hinaus (z. B. unvorhergesehene längere Erkrankung eines Arbeitnehmers, Komplikationen bei Reparaturen), braucht der Betriebsrat so lange nicht beteiligt werden, als – gerechnet vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an – der Einsatz des Arbeitnehmers einen Monat nicht überschreitet.

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