Ein Betriebsübergang ist als solcher keine Betriebsänderung. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt nämlich der neue Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Das BAG sieht selbst in der Aufspaltung eines Unternehmens in eine rechtlich selbstständige Besitz- und in eine Produktionsgesellschaft, die die Betriebsmittel von der Besitzgesellschaft pachtet und die Arbeitnehmer übernimmt, keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG.[1] Es schließt jedoch nicht aus, dass anlässlich eines Betriebsübergangs eine Betriebsänderung erfolgt. Das ist dann der Fall, wenn sich der rechtsgeschäftliche Betriebsübergang nicht in dem bloßen Betriebsinhaberwechsel erschöpft, sondern er mit Maßnahmen verbunden ist, die einen der Tatbestände des § 111 Satz 3 Nr. 1–5 BetrVG erfüllen.[2]

Findet nur ein Betriebsteilübergang statt, handelt es sich um eine Spaltung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG i. V. m. mit einem anschließenden Betriebsübergang des abgespaltenen Teils.[3]

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