Anforderungsprofile, in denen für einen bestimmten Arbeitsplatz die fachlichen, persönlichen und sonstigen Anforderungen, die ein Stelleninhaber erfüllen soll, abstrakt festgelegt werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch keine Auswahlrichtlinien im Sinne des § 95 BetrVG.[1]

Demgegenüber lehnt das Bundesarbeitsgericht zu Recht die Anwendung des § 95 BetrVG auf Stellen- und Funktionsbeschreibungen ab, soweit es sich um bloße Bestandsaufnahmen handelt.[2]

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