Begriff

Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen in Bosnien und Herzegowina wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Bosnien und Herzegowina ein Doppelbesteuerungsabkommen – im Folgenden: DBA. Dieses bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Deutschland als Wohnsitzstaat oder als Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers den Arbeitslohn besteuern darf.

Für Bosnien und Herzegowina gilt das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Personen, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist das sog. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (FreizügG/EU). Welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO).

Lohnsteuer: Anzuwenden sind zunächst die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den zugehörigen Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (EStDV, LStDV) und -richtlinien mit -hinweisen (EStR mit EStH, LStR mit LStH). Die Frage, welcher Staat bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Einkünfte besteuern darf, regelt das DBA Deutschland-Bosnien und Herzegowina (DBA mit SFR Jugoslawien gilt fort, BGBl 1992 II S. 1196), insbesondere Art. 16 DBA. Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA werden erörtert in BMF, Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, geändert durch BMF, Schreiben v. 22.4.2020, IV B 2 - S 1300/08/10027 - 01, BStBl 2020 I S. 483, und BMF, Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002, BStBl 2017 I S. 473.

Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina gibt es kein eigenständiges Sozialversicherungsabkommen. Es wird derzeit über ein Abkommen verhandelt. Dieses Abkommen wurde bisher nicht unterzeichnet. Bis zum Inkrafttreten wird das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit weiterhin in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens angewendet. Dies gilt auch im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina. Im deutschen Recht sind insbesondere die Vorschriften des SGB IV und des SGB V zu beachten.

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