Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden.[1] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in Bosnien und Herzegowina aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Bosnien und Herzegowina besteuert werden.[2] In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.[3]

Trotz Ausübung der Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina gilt dies jedoch nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich in Bosnien und Herzegowina insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Bosnien und Herzegowina ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Bosnien und Herzegowina hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[4] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.

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