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§ 11 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
1Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Landesregierung überprüft. 2Die Landesregierung unterrichtet den Landtag zeitnah über das Ergebnis der Überprüfung.
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