(1) 1Die für das Bildungsurlaubsrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erläßt die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 5 Satz 5, § 9 Abs. 4 und den §§ 13 und 15 Abs. 3 Satz 2 und kann die zuständige Behörde abweichend von § 16 bestimmen. 2Die Regelung nach § 1 Abs. 5 Satz 5 wird im Einvernehmen mit der zuständigen Ressortministerin oder dem zuständigen Ressortminister getroffen.

 

(2) Für den Fall, daß die Zuständigkeit für die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach 9 Abs. 1 und 2 nicht einer Behörde, sondern einer sonstigen geeigneten Stelle übertragen wird, kann die Rechtsverordnung vorsehen, daß die erforderlichen Personal- und Sachkosten bis zu einer Höhe von 3 vom Hundert des im Haushaltsplan festgelegten Pauschbetrages in das Erstattungsverfahren einbezogen werden.

[1] § 17 geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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