Rz. 29

(1) Der Anspruch auf Bildungszeit nach diesem Gesetz ist gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich geltend zu machen.

(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.

(3) Als dringender betrieblicher Belang gilt auch, wenn im Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers am 1. Januar eines Jahres insgesamt weniger als zehn Personen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt sind oder wenn zehn Prozent der den Beschäftigten am 1. Januar eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Personen nach Satz 1 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit der Hälfte und nicht mehr als 30 Stunden mit Dreiviertel zu berücksichtigen.

(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über Anträge der Beschäftigten nach Absatz 1 gegenüber der oder dem Beschäftigten unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch. Im Falle einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Gründe. Teilt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Entscheidung nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist formgerecht mit, so gilt die Bewilligung als erteilt. Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Schiedsstelle angerufen worden ist. In einem solchen Fall entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber spätestens eine Woche nach Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch. Sind im Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers am 1. Januar eines Jahres insgesamt weniger als zehn Personen, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt, entfällt die Pflicht zur schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Gründe einer Ablehnung. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Personen nach Satz 6 wird entsprechend Absatz 3 Satz 2 verfahren. Satz 6 gilt nicht, wenn die oder der antragstellende Beschäftigte die schriftliche oder elektronische Darlegung der Ablehnungsgründe verlangt. Die Einforderung einer schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Ablehnungsgründe muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablehnung des Antrags schriftlich oder elektronisch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber übermittelt werden.

(5) Die ordnungsgemäße Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gegenüber nach deren Beendigung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind den Beschäftigten vom Träger der Bildungsmaßnahme zu erteilen. Erfolgt der Nachweis nicht spätestens acht Wochen nach Beendigung der Bildungsveranstaltung, verlieren die Beschäftigten den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 1 Abs. 1 Satz 2, es sei denn, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben.

(6) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann in dringenden Fällen die Zustimmung zu einer bereits genehmigten Inanspruchnahme der Bildungszeit zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, deren Vorliegen zum Zeitpunkt des Antrags gemäß Absatz 2 eine Ablehnung ermöglicht hätte. Die durch die Ablehnung entstandenen und nachgewiesenen unvermeidbaren Kosten der oder des Beschäftigten einschließlich der Stornierungskosten trägt in diesem Fall die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.

(7) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Formulare einzuführen für:

  1. die Beantragung von Bildungszeit nach Absatz 1,
  2. die Ablehnung eines Antrags nach Absatz 4 sowie
  3. den Teilnahmenachweis nach Absatz 5.

Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, müssen diese verwendet werden. Die Formulare können sowohl schriftlich als auch elektronisch genutzt werden.

 

Rz. 30

§ 7 BzG BW regelt das Verfahren zur Inanspruchnahme von Bildungszeit. Der Anspruch auf Bildungszeit muss nach § 7 Abs. 1 BzG BW spätestens 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme vom Beschäftigten schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden. Durch die im Vergleich zu anderen Bildungsurlaubsgesetzen lange Frist von 9 Wochen soll ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer rechtzeitigen Planbarkeit der Abwesenheit des Beschäftigten und dessen Interesse an einer möglichst flexiblen Inanspruchnahme der Bildungszeit erreicht werden. Die durch das Änderungsgesetz erfolgte Änderung der Frist von 8auf 9 Wochen vor Beginn der beantragten Maßnahme erfolgte, um bei einer möglichen Anrufung der Schiedsstelle sicherzustellen, dass genügend Zeit zwischen der Entscheidung der Schiedsstelle und dem Beginn der beantragten Maßnahme liegt.

 

Rz. 31

Für die Fristberechnung gelten § 187 Abs. 2 i. V. m. § ...

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