(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen

 

1.

in Einklang stehen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung,

 

2.

sich inhaltlich auf die Themenbereiche des § 1 Abs. 2 beziehen,

 

3.

von Trägern durchgeführt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,

 

4.

als Veranstaltungen in Blockform von mindestens zwei Tagen Dauer durchgeführt werden, wobei ein Tag durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten umfassen muss, und

 

5.

Anspruchsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 offen zugänglich sein; die offene Zugänglichkeit setzt eine öffentliche Bekanntgabe der Veranstaltung voraus; die Teilnahme an den Veranstaltungen darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft, sonstigen Vereinigung oder Institution sowie einem bestehenden besonderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis abhängig gemacht werden und muss freiwillig erfolgen können; sie darf von nachzuweisenden fachlichen Vorkenntnissen oder bestimmten beruflichen Einsatzbereichen abhängig gemacht werden.

 

(2) Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die

 

1.

der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten dienen,

 

2.

ausschließlich das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten zur privaten Lebensbewältigung zum Gegenstand haben,

 

3.

auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlicher Berechtigungen vorbereiten oder

 

4.

Studienreisen sind, die keine Veranstaltung nach § 1 Abs. 2 sind und keine Unterrichtseinheiten in dem in Absatz 1 Nr. 4 geregelten Umfang enthalten.

 

(3) Der Träger der Bildungsveranstaltung hat dem Beschäftigten das Vorliegen der Anerkennung der geplanten Bildungsveranstaltung nach § 10 Abs. 1 kostenlos zu bescheinigen.

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