(1) Die Weiterbildungsveranstalter sollen die freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen mit veranstaltungsspezifischen Angaben zur Aufnahme in die bei der Arbeitskammer des Saarlandes nach § 2 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarland es eingerichtete Weiterbildungsdatenbank mitteilen.

 

(2) Auf Verlangen des zuständigen Ministeriums haben Weiterbildungsveranstalter Auskünfte insbesondere für statistische Zwecke über laufende und abgeschlossene Weiterbildungsveranstaltungen zu erteilen.

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