Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei gesundheitsfördernden Maßnahmen ergibt sich vor allem aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Hinzu kommen die Grundsätze, die aus der Rechtsprechung des BAG folgen: In seiner Entscheidung vom 18.3.2014 (Az. 1 ABR 73/12) führt das BAG aus, dass die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitgebers, für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation setzt. Hierbei habe der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Das BAG führt weiter aus, dass der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen habe, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen habe und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verblieben. Eine Rahmenvorschrift zur weiteren Ausgestaltung liege vor, wenn die gesetzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordere, diese aber nicht selbst im Einzelnen beschreibe, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgebe.

Wie bei den unten (s. Abschn. 2 "Einzelmaßnahmen des BGM") vorgestellten – exemplarischen – Maßnahmen deutlich wird, handelt es sich kaum um Maßnahmen, die den Arbeitgeber in ein "rechtliches Korsett" zwängen, sondern ihm ganz im Gegenteil einen erheblichen Spielraum belassen, der jedoch eben auch eine erhebliche Dimension im Rahmen betrieblicher Mitbestimmung erzeugt.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat auch bei der Ausgestaltung der mobilen Arbeit mitzubestimmen. Hier geht es v. a. um Beschäftigte, die ihre Arbeit ganz oder teilweise z. B. im Homeoffice ausüben. Es wird überwiegend an den Betriebsräten liegen, diese bei BGM-Maßnahmen gerne "vergessenen" Beschäftigten auf geeignete Weise "ins Boot zu holen"!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge