Leitsatz (amtlich)

Die Frage, welcher DM-West-Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung auf Grund eines sowjetzonalen Gerichtsurteils beizutreiben ist, ist im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den dort gegebenen Rechtsbehelfen zu klären. Für eine Klage auf Feststellung dieses Rechts fehlt das Rechtsschutzinteresse.

 

Normenkette

ZPO §§ 253, 256, 803

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Januar 1961 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts in Rostock vom 30. Oktober 1955 geschieden. Der letzte eheliche Wohnsitz war in Rostock. Im Jahre 1956 verließ der Beklagte die Ostzone. Er begab sich nach Düsseldorf, und er wohnt seitdem dort.

Die Klägerin erhob in der Folgezeit vor dem Kreisgericht in Rostock Klage gegen den Beklagten auf Zahlung eines Ausgleiches für das in der Ehe gemeinschaftlich erworbene Vermögen. Das Kreisgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von „8.000 DM” nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1957 an die Klägerin. Dieses Urteil vom 7. Januar 1958 ist rechtskräftig.

Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Der Beklagte zahlte an ihren Prozeßbevollmächtigten in Düsseldorf einen Betrag von 1.890 DM (West) zur Weiterleitung an die Klägerin. Er sieht dadurch seine Schuldverpflichtung aus dem ostzonalen Titel als erledigt an, weil der in der Währung der Bundesrepublik gezahlte Betrag nach dem Berliner-Wechselstubenkurs der – nach seiner Meinung – auf DM-Ost lautenden Urteilssumme entspreche.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß der Beklagte verpflichtet sei, die ihr zuerkannte Geldsumme zum Nennbetrag in DM-West zu entrichten. Da sie deswegen in der Zwangsvollstreckung auf Schwierigkeiten gestoßen ist, hat sie vor dem Landgericht in Düsseldorf eine neue Klage erhoben mit den Antrag,

festzustellen, daß der Beklagte aus dem rechtskräftigen Urteil, des Kreisgerichts Rostock vom 7. Januar 1958 – 4 C 646/57 – verpflichtet ist, die in dem Urteil zuerkannten Beträge in voller Höhe in DM-West an sie zu zahlen.

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

Die beiden Tatsachengerichte haben die erhobene Feststellungsklage uneingeschränkt für zulässig gehalten, und sie haben daher sachlich entschieden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und nach dem Klageantrag erkannt.

Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, also die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet

1. Das Berufungsgericht hat die in dem vorliegenden Klageantrag formulierte Feststellungsklage aus folgenden Gründen für zulässig erachtet: Die Klägerin begehre die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, weil ihr Verlangen auf die unter den Parteien streitige Frage der Zahlungsverpflichtung des Beklagten gemäß dem Urteil des Kreisgerichts in Rostock gerichtet sei, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Klägerin jenseits und der Beklagte diesseits der Zonengrenze wohne, und daß in diesen Teilen Deutschlands eine verschiedene Währung bestehe. An dieser Feststellung habe sie ein rechtliches Interesse, wenn auch die Auslegung eines Urteilsspruchs an sich Aufgabe der Organe der Zwangsvollstreckung sei und die Klägerin die Möglichkeit der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde nach den §§ 766, 793 ZPO habe. Die Frage nach dem Umrechnungsmaßstab bei Zahlung einer DM-Ost-Forderung in DM-West werde in der Rechtsprechung der Gerichte verschieden beantwortet, und da eine höchstrichterliche Entscheidung bisher nicht ergangen sei, könne das rechtliche Interesse der Klägerin an einer Klärung der Rechtsfragen durch das Prozeßgericht nicht verneint werden. Ihr Interesse an alsbaldiger Feststellung ergebe sich daraus, daß sie die Zwangsvollstreckung betreiben wolle.

Dem ist nur teilweise zu folgen.

Auszugehen ist davon, daß der Klageantrag in der hier vorliegenden Fassung nicht eindeutig ist. Die Klägerin hat ihr Feststellungsbegehren, der Beklagte sei verpflichtet, dir ihr in dem Urteil des Kreisgerichts Rostock zuerkannten Beträge in Höhe des Nennbetrages in DM-West zu zahlen, auf zweifache Weise begründet. Einmal macht sie geltend, das Kreisgericht habe den Beklagten zur Zahlung in DM-West verurteilt. Zum anderen leitet sie ihren Antrag daraus her, daß jedenfalls auch dann, wenn der Titel auf Ostmark laute, der Beklagte zur Erfüllung seiner Schuld durch Zahlung eines Betrages in DM-West im Umrechnungsverhältnis von 1 : 1 verpflichtet sei. Dieses Vorbringen ist bei der Auslegung des Klageantrags zu berücksichtigen.

2. Soweit die Klägerin meint, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von „8.000 DM” sei auf die Währung der DM-West, gerichtet, ist das rechtliche Interesse an der erhobenen Feststellungsklage gegeben. Denn die Klägerin will festgestellt wissen, welchen Inhalt das im Urteil des Kreisgerichts festgestellte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hat, nämlich, ob es die Zahlung von DM-West oder DM-Ost zum Gegenstand hat.

Zwar fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage regelmäßig dann, wenn der Kläger für seinen Leistungsanspruch schon einen vollstreckbaren Titel besitzt (vgl. u.a. RGZ 16, 427, 435; RGZ 39, 1, 5; RGZ 88, 267, 268; RGZ 110, 117, 118; OGHZ 1, 213, 214; BGH-LM ZPO § 325 Nr. 7; BGH MDR 1958, 215, 216; Stein/Jonas,/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. Anm. IV 2 b vor § 253 m. w. Nachweisen). In diesem Fall ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage nur gegeben, wenn der Gläubiger des vorhandenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels wegen besonderer Umstände im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung hat (RGZ 16, 427, 435; OLG Nürnberg, JW 1930, 2806). Das gilt vor allem dann, wenn zwischen den Beteiligten Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlaß gebenden Urteilsformel besteht (RGZ 147, 27, 29; BGH MDR 1958, 215, 216). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Denn die Fassung der Urteilsformel („8.000 DM”) gibt nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, in welcher der beiden deutschen Währungen sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ausdrückt.

Entgegen der auf § 256 ZPO gestützten Rüge der Revision kann das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht mit der Begründung verneint werden, sie sei zur Erhebung der Leistungsklage in der Lage gewesen. Denn die unter den angegebenen Voraussetzungen zulässige zweite Klage kann nur eine Feststellungs–, nicht dagegen eine Leistungsklage sein. Sie dient nur dazu, die aus der Vorentscheidung aufgetretene Zweifelsfrage zu klären, diese zu ergänzen und damit die Schwierigkeiten aus dem Wege zu räumen, die der erstrebten Durchsetzung des im ersten Verfahren bereits rechtskräftig festgestellten Anspruchs entgegenstehen oder entgegenstehen können. Es besteht kein Bedürfnis, den vorhandenen zur Vollstreckung geeigneten Titel voll zu ersetzen und den darin enthaltenen Ausspruch zu wiederholen.

Die insoweit zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß der Beklagte im Urteil des Kreisgerichts zur Zahlung von 8.000 DM-Ost verurteilt worden ist.

Nach dem Tatbestand des ostzonalen Urteils hat die Klägerin selbst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von „8.000 DM” beantragt. Im Zweifel muß dieser Klageantrag dahin verstanden werden, daß der Schuldbetrag in der am ostzonalen Gerichtssitz gesetzlichen Währung gefordert worden ist (vgl. Seydel, NJW 1958, 736, 737). Denn es muß allgemein davon ausgegangen werden, daß ein dem entgegenstehender Wille im Klageantrag ausdrücklich hervorgehoben worden wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, den ostzonalen Gerichten sei es verboten, in DM-West zu erkennen, zutrifft.

Der Urteilstenor kann auch nicht deshalb auf DM-West lauten, weil der Beklagte bereits zur Zeit der Klageerhebung und demnach auch im Zeitpunkt der Entscheidung vom 7. Januar 1958 in der Bundesreplik wohnte und für ihn eine andere gesetzliche Währung als am Wohnsitz der Klägerin maßgebend war und ist. Zwar handelt es sich bei der Verpflichtung des Beklagten um eine sogenannte echte Wertschuld (arg. § 1378, Abs. 2 BGB). Selbst wenn man entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 14, 212, 217 davon ausgehen wollte, daß diese echte Wertschuld nicht von vornherein auf eine bestimmte Währung gelautet habe, so hat sie sich insoweit doch durch den vor dem Kreisgericht gestellten Klageantrag („8.000 DM”) und durch die diesem folgende rechtskräftige Verurteilung des Beklagten in der für das Ostzone Gericht maßgeblichen Währung konkretisiert. Nunmehr kommt es auf den Berechnungsmaßstab für die Schuld nicht mehr an. Maßgebend ist lediglich die in dem Urteil in einer bestimmten Währung, (DM-Ost) ausgedrückte Geldschuld des Beklagten.

Des weiteren hat das Oberlandesgericht rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, daß der nach § 269 BGB zu bewertende Leistungsort für die Erfüllung der Schuld des Beklagten Rostock ist. Es muß davon ausgegangen werden, daß der aus Art. 30 der ostzonalen Verfassung hergeleitete Ausgleichsanspruch der Klägerin mit der Scheidung der Ehe der Parteien entstanden ist (arg. § 1378 Abs. 3 BGB), also in einer Zeit, als auch der Beklagte noch seinen Wohnsitz in Rostock gehabt hat. Der somit feststehende Leistungsort hat sich durch den nach Entstehung des Schuldverhältnisses stattgefundenen Wohnsitzwechsel des Beklagten nicht geändert (Vg. BGH BB 1955, 844, 845; RGRK 11. Aufl. § 269 Anm. 13; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 269 Nr. 9). Die Leistung am ursprünglichen Wohnsitz ist weder unmöglich noch unzumutbar; der Beklagte kann seine Schuld erfüllen, die Klägerin vermag die ihr zustehende Leistung in Empfang zu nehmen, notfalls unter Zuhilfenahme von Mitteln der Zwangsvollstreckung. Die ostzonalen Devisenbestimmungen berühren nicht die Möglichkeit und Zumutbarkeit, die Leistung zu erbringen, sondern nur die im Rahmen de § 269 BGB nicht zu entscheidende Frage der Umrechnung der beiden deutschen Währungen. Damit spricht letztlich auch der nach wie vor in der Ostzone liegende Leistungsort dafür, daß der Beklagte den im Urteil des Kreisgerichts festgelegten Betrag in DM-Ost schuldet und demgemäß verurteilt ist.

3. Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie damit begründet wird, der Beklagte sei auch denn zur Erfüllung seiner Schuld durch Zahlung eines dem Umrechnungsverhältnis von 1 : 1 entsprechenden Betrages in DM-West verpflichtet, wenn der Schuldtitel in DM-Ost ausgedrückt sei. Denn insoweit fehlt der Klägerin das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung.

Das Ziel des Klagebegehrens geht dahin, durch gerichtliche Entscheidung im Erkenntnisverfahren die Berechtigung zu erhalten, aus dem auf 8.000 DM-Ost lautenden ostzonalen Titel in der Bundesrepublik in 8.000 DM-West zu vollstrecken. Damit verfolgt die Klägerin zugleich gemäß den ostzonalen Devisenvorschriften das Ziel, vom Beklagten 8.000 DM-West auf ein westdeutsches Sperrkonto eingezahlt zu erhalten, um darauf von der deutschen Notenbank einen Betrag von 8.000 DM-Ost zu erhalten.

Die insoweit von der Klägerin begehrte Feststellung geht allein dahin, wie und auf welche Weise sie für die eindeutig umrissene und keiner weiteren inhaltlichen Klärung mehr bedürftige Zahlungspflicht des Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung finden kann. Die Klägerin hat bereits begonnen, aus dem Titel zu vollstrecken. Ein von ihr am 14. August 1958 beim Amtsgericht in Düsseldorf erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß enthält den Vermerk, daß die im Beschluß genannten DM-Ost-Beträge in DM-West nach dem Wechselstubenkurs am Tage der Zahlung umzurechnen seien. Die Frage, wie ihre Ostmarkforderung in DM-West umzurechnen ist, muß die Klägerin im Vollstreckungsverfahren klären. Hierfür hat sie die Rechtsbehelfe der §§ 766, 793 ZPO. Da sie das von ihr insoweit erstrebte Ziel auf diesem einfacheren und billigeren Weg erreichen kann, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. vor § 253 IV C).

Dem steht nicht entgegen, daß die Zivilprozeßordnung „im wesentlichen” Vollstreckungsrecht und materielles Recht getrennt hält. Jedenfalls für den vorliegenden Fall kann nicht mit Kegel (JZ 1959, 169) davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung über die Umrechnung der Forderung der Klägerin im Vollstreckungsverfahren ordnungswidrig wäre. Denn auch materielle Fragen sind der Entscheidung durch die Vollstreckungsgerichte zugänglich (vgl. z.B. § 850 f Abs. 2 ZPO). Das gilt jedenfalls dann, wenn deren Klärung nur für die Art und Weise und das Ausmaß der Zwangsvollstreckung erforderlich und von Bedeutung ist. Dies trifft auf den hier zu entscheidenden Fall zu, weil es sich nur darum handelt, wie die Klägerin ein wegen einer DM-Ost-Forderung erwirktes Urteil eines sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik vollstrecken kann.

Rechtlich fehlerhaft ist die Annahme des Oberlandesgerichts, das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung sei trotz der in den §§ 766, 793 ZPO aufgezeigten Rechtsbehelfe gegeben, weil bisher eine höchstrichterliche Entscheidung über den Umrechnungsmaßstab bei Zahlung einer DM-Ost-Forderung in DM-West nicht ergangen sei. Das Berufungsgericht übersieht, daß die maßgeblichen Verfahrensordnungen höchstrichterliche Entscheidungen nur unter den dafür ausdrücklich geregelten Voraussetzungen vorsehen. Wenn das Zwangsvollstreckungsrecht hierzu grundsätzlich keine Handhabe bietet, so muß es dabei sein Bewenden haben, selbst wenn dadurch Rechtsfragen durch die unteren Gerichte unterschiedlich beantwortet werden. Dadurch, daß der für die Entscheidung eines Rechtsstreits gesetzlich vorgesehene Instanzenzug nicht bis zum Bundesgerichtshof führt, erlangt die Partei nicht das Recht, die in diesem Rechtszug zu entscheidenden Rechtsfragen durch eine Feststellungsklage vor einem anderen Rechtszug anhängig zu machen, der eine höchstrichterliche Entscheidung ermöglicht.

Da die hier erhobene Feststellungsklage der Klägerin insoweit unzulässig ist, erübrigen sich Ausführungen darüber, ob das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, der Beklagte habe seine Schuld in Höhe von 8.000 DM-West, also zum Nennbetrag der DM-Ost-Forderung, zu erfüllen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision sind somit nicht entscheidungserheblich.

4. Da die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage nicht durchdringen kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609380

BGHZ, 11

NJW 1962, 109

NJW 2017, 3077

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