Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzbarkeit von Anwaltskosten eines Drittschuldners im Vollstreckungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob der Vollstreckungsgläubiger, der einen Vertragsanspruch hat pfänden lassen, dem Drittschuldner Anwaltskosten ersetzen muß, die diesem durch die außergerichtliche Wahrnehmung seines Interesses an der vereinbarten Vertragsabwicklung entstanden sind.

 

Normenkette

ZPO § 829

 

Verfahrensgang

LG Berlin

KG Berlin

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenat. des Kammergerichts in Berlin vom 10. April 1984 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin kaufte durch notariellen Vertrag vom 21. November 1980 ein Grundstück zum Preis von 700.000 DM. Sie übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Grundschuld sowie die dadurch gesicherte Darlehensverbindlichkeit der Verkäuferin von rund 200.000 DM. Den Restkaufpreis hatte sie nach § 2 Nr. 3 des Vertrages bis zum 30. Januar 1981 auf ein Anderkonto des Urkundsnotars zu zahlen. Die Vertragsparteien wiesen den Notar unwiderruflich an, davon nicht übernommene Grundpfandrechte im Gesamtbetrag von 270.000 DM nebst Zinsen, darunter zwei Grundschulden zugunsten der Beklagten im Gesamtbetrag von 190.000 DM nebst Zinsen, abzulösen und den verbleibenden Rest nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen an die Verkäuferin auszuzahlen.

Die Beklagte, die den Kaufvertrag kannte, erwirkte am 6. Januar 1981 einen Arrestbefehl, durch den wegen einer Bürgschaftsforderung von 300.000 DM und einer Kostenpauschale von 5.000 DM der dingliche Arrest in das Vermögen der Verkäuferin angeordnet wurde, und am 13. Januar 1981 einen Pfändungsbeschluß, durch den wegen und bis zur Höhe der im Arrestbefehl bezeichneten Ansprüche und der Vollziehungskosten die angebliche Forderung der Verkäuferin gegen die Klägerin „auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von DM 504.000 gem. § 2 Ziff. 3 des Grundstückskaufvertrages vom 21. November 1980” sowie die angebliche Forderung gegen den Notar „auf Auskehrung, des auf Notar-Anderkonto hinterlegten bzw. noch zu hinterlegenden, vorgenannten Kaufpreises” gepfändet wurden. Der Pfändungsbeschluß wurde der Klägerin am 1 4. Januar 1981 zugestellt.

Diese forderte zunächst die Verkäuferin auf, die Angelegenheit mit der Beklagten zu regeln. Als sie damit keinen Erfolg hatte, beauftragte sie am 28. Januar 1981 einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser verhandelte mit dem Anwalt der Verkäuferin, dem Notar sowie der Beklagten und deren Anwalt. Am 10. Februar 1981 vereinbarte er mit dem Anwalt der Beklagten, den Kaufvertrag wie vorgesehen abzuwickeln, jedoch mit der Maßgabe, daß der Notar hinsichtlich des Restkaufpreises, der nach Ablösung der Grundpfandrechte verbleibe, die Pfändung zugunsten, der Beklagten zu beachten habe. Dementsprechend wurde der Kaufvertrag durchgeführt.

Mit der Klage fordert die Klägerin Ersatz ihr entstandener Anwaltskosten in Höhe von 6.113,10 DM nebst Zinsen. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Berufungsrichter meint, die Beklagte habe als Pfändungsgläubigerin der Klägerin die Kosten zu erstatten, die sie als Drittschuldnerin infolge der Inanspruchnahme gemäß § 840 ZPO für ihren Anwalt habe aufwenden müssen. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem Rechtsgedanken der §§ 261 Abs. 3, 811 Abs. 2 BGB. Der Umstand, daß die Klägerin den Anwalt in erster Linie oder jedenfalls auch in Anspruch genommen habe, um den Grundstückskaufvertrag abwickeln zu können, spreche nicht gegen die Kostenerstattungspflicht der Beklagten. Infolge der Pfändung sei die Klägerin Gefahr gelaufen, den vollen Kaufpreis zahlen zu müssen, ohne auf dem vertraglich vereinbarten Wege die Ablösung der nicht übernommenen Grundpfandrechte zu erreichen. In dieser Lage habe sie den Anwalt nicht beauftragt, einen Streit mit der Verkäuferin beizulegen, sondern um sich Klarheit zu verschaffen, was sie auf die Frage der Beklagten antworten solle, ob sie die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei (§ 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und um die Pfändung abzuwehren, die die Durchführung des Kaufvertrages zu vereiteln drohte. Die Hinzuziehung eines Anwalts sei für sie objektiv geboten gewesen, weil ihr finanzielles Risiko erheblich und die Rechtslage unklar gewesen seien. Außerdem hätten ihr Rechtskundige oder anwaltlich Beratene gegenüber gestanden; sie habe auch unter Zeitdruck handeln müssen, weil der Kaufpreis bis 30. Januar 1981 fällig gewesen sei. Es sei ihr daher nichts anderes übrig geblieben, als mit anwaltlicher Hilfe die Pfändung teilweise anzuerkennen und im übrigen abzuwehren. Das sei ihr gelungen.

Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei nicht durch § 98 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil die Parteien keinen Vergleich geschlossen hätten.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Streitfrage, ob der Pfändungsgläubiger dem Drittschuldner die Kästen zu erstatten hat, die diesem durch die Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) entstehen, und ob die Erstattungspflicht auch die Kosten eines Rechtsanwalts umfaßt, den der Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung beauftragt hat (vgl. dazu Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 840 Rdnr. 35 m. w. N.), braucht nicht entschieden zu werden. Denn es geht hier nicht um die Kosten einer Drittschuldnererklärung.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Tatsachenvortrag der Klägerin ergeben nicht, daß die Klägerin den Rechtsanwalt hinzugezogen hatte, um die Drittschuldnererklärung für sie abzugeben. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die Beklagte sie zur Abgabe der Erklärung in der durch § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form aufgefordert hat. Dementsprechend wandte sich ihr Anwalt ausweislich der mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen erstmals am 29. Januar 1981, also nach Ablauf der für die Drittschuldnererklärung vorgeschriebenen Frist von 2 Kochen seit Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 840 Abs. 1 ZPO), an die Beklagte. Seine Schreiben an die Beklagte und deren Anwalt lassen nicht erkennen, daß damit die Auskunft nach § 840 ZPO erteilt werden sollte.

Sie beantworten die in § 840 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO bezeichneten Fragen nicht. Die mit der Klageschrift vorgelegten Schreiben und Aktenvermerke des Anwalts lassen vielmehr darauf schließen, daß er beauftragt war, die Rechte der Klägerin aus dem Kaufvertrag gegenüber allen Beteiligten (Verkäuferin, Beklagter und Notar) zu wahren und die Durchführung des Vertrages zu erreichen, und daß er diesem Auftrag entsprechend tätig geworden ist. Demgemäß stellt das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig fest, der Anwalt habe vermeiden sollen, daß der Notar nach Einzahlung des Restkaufpreises von 504.000 DM auf das Notaranderkonto gehindert würde, die nicht übernommenen drei Grundpfandrechte abzulösen, so daß die Klägerin das Grundstuck über die erste Hypothek hinaus belastet erworben hätte. Gegenstand des Auftrags war mithin nicht die Erfüllung der gesetzlichen Auskunftsobliegenheit gegenüber der Beklagten, sondern die Wahrnehmung der vertraglichen Rechte der Klägerin, die sich aus ihrer; von der Pfändung betroffenen Rechtsverhältnis zur Verkäuferin und Vollstreckungsschuldnerin ergaben.

Für eine Verpflichtung des Pfändungsgläubigers, durch einen solchen Auftrag verursachte Anwaltskosten zu erstatten, bieten die §§ 261 Abs. 3, 811 Abs. 2 BGB keine Grundlage. Selbst wenn diesen Vorschriften und den in diesem Zusammenhang ebenfalls genannten §§ 268 Abs. 2, 1142 Abs. 2, 1150, 1224 i.V.m. § 381 BGB (vgl. Olschewski MDR 1974, 714, 715) der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen wäre, daß ein Gläubiger, der im eigenen Interesse eine Erklärung, Auskunft oder sonstige Handlung eines unbeteiligten Dritten verlangt und erhält, die diesem dadurch entstehenden. Kosten erstatten muß, wäre dieser Grundsatz hier nicht anwendbar. Unbeteiligter Dritter ist der Drittschuldner nur insoweit, als er die Auskunft nach § 840 ZPO erteilt, die ihm im Interesse des Pfändungsgläubigers obliegt (vgl. dazu BGHZ 91, 126 = ZIP 1984, 751). Anders verhält es sich aber, wenn der Drittschuldner gegenüber dem Pfändungsgläubiger die Pfändung bekämpft, Einwendungen oder Einreden gegen die gepfändete Forderung erhebt oder sich auf Gegenansprüche beruft, die in seinen Rechtsbeziehungen zum Vollstreckungsschuldner ihre Grundlage haben. Dann handelt der Drittschuldner als Beteiligter des von der Pfändung betroffenen Rechtsverhältnisses zur Wahrung seiner eigenen Interessen. Kosten, die ihm dadurch entstehen, können deshalb nach dem oben unterstellten Grundsatz nicht dem Gläubiger auferlegt werden. Der Grundsatz vermag die Auffassung, im Falle des § 840 ZPO umfasse die Ersatzpflicht des Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner auch die Gebühren eines Rechtsanwalt, den der Drittschuldner „zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs” einschalte (vgl. AG Hamburg AnwBl. 1980, 302 und AG Offenbach AnwBl. 1982, 386), nicht zu rechtfertigen, wenn damit etwas anderes als die Abwehr der Obliegenheit aus § 840 ZPO gemeint sein sollte. Der Drittschuldner, der die Pfändung oder die gepfändete Forderung bekämpft, steht nicht anders da, als ein Schuldner, der sich nach einer Forderungsabtretung mit dem neuen Gläubiger oder nach einer Forderungsverpfändung mit dem Pfandgläubiger auseinandersetzen muß.

2. Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, ob sich die Kostenerstattungspflicht der Beklagten aus einem anderen Rechtsgrunde herleiten läßt. Diese Frage kann das Revisionsgesicht selbst entscheiden (§ 56 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben könnte.

a.) § 788 ZPO, der die Verteilung der Kosten der Zwangsvollstreckung regelt, ist zugunsten der Klägerin nicht anwendbar. Die Vorschrift betrifft nur das Verhältnis von Vollstreckungsgläubiger und -schuldner. Die Klägerin als Drittschuldnerin war am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt.

b) Auch ein sachlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu Stein/Jonas/Leipold vor § 91 ZPO Rdnr. 14 f.; Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. vor § 91 Rdnr. 11; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl., vor § 91 Anm. IV 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 43. Aufl. Übersicht vor § 91 Anm. 4; Schneider MDR 1981, 353 f.) ist nicht gegeben.

Ein vertraglicher Anspruch auf Kostenübernahme, Aufwendungs- oder Schadensersatz scheidet aus, weil nach dem Vortrag der Klägerin zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestanden hat, aus dem sich ein solcher Anspruch ergeben könnte.

Auch die Voraussetzungen einer anderen sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage sind nicht dargetan. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die §§ 91 f ZPO außerhalb eines Rechtsstreits entsprechend angewendet werden können (vgl. zum Meinungsstand BGHZ 52, 393, 394 f.)., Voraussetzung dafür wäre jedenfalls – ebenso wie für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder für einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) gegen einen Störer im Sinne des § 1004 BGB (vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399) –, daß die Beklagte widerrechtlich in Rechte der Klägerin eingegriffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 1980 – I ZR 96/78 = NJW 1981, 224). Das ist nicht der Fall. Die Pfändung war im Verhältnis zur Klägerin rechtmäßig. Die Beklagte hat sich auch keiner Rechte berühmt, die ihr nicht zustanden.

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Arrestpfändung (§ 930 ZPO) lagen unstreitig vor. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Arrestbefehls erhoben hat, kann sie damit nicht durchdringen. Solche Einwendungen kann nur der Arrestschuldner geltend machen (vgl. Stöben Forderungspfändung 7. Aufl. Rdnr. 577, 664). Im Verhältnis zur Klägerin als Drittschuldnerin ist nur von Bedeutung, daß ein wirksamer Arrest vorlag; daran ist nicht zu zweifeln.

Auch mit dem weiteren Einwand aus der Berufungsbegründung, die Beklagte habe eine Übermaßpfändung vorgenommen, kann die Klägerin nicht gehört werden. Das Verbot der Überpfändung (§ 802 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist ein Schutzgesetz für den Vollstreckungsschuldner (vgl. RGZ 143, 118, 123; BGH, Urt. v. 24. Januar 1956 – VI ZR 275/54 = BB 1956, 254; Zöller/Stöber § 803 ZPO Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 803 ZPO Anm. 3 B), nicht für den Drittschuldner. Selbst wenn die Beklagte dagegen verstoßen hätte, könnte die Klägerin daraus keine Rechte herleiten. Die Wirksamkeit der Pfändung wird dadurch nicht berührt (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1975 – VIII ZR 119/73 = NJW 1975, 738; Zöller/Stöber § 803 ZPO Rdnr. 6; Thomas/Putzo § 803 ZPO Anm. 7; Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 803 ZPO Anm. 3 A, B).

Die gepfändete Kaufpreisforderung stand der Vollstreckungsschuldnerin zu, war noch nicht erfüllt (vgl. zum Erfüllungszeitpunkt: BGH, Urt. v. 25. März 1983 – V ZR 168/81 = NJW 1983, 1605, 1606 f.) und konnte daher wirksam gepfändet werden. Der Umstand, das der bar zu entrichtende Kaufpreisanteil auf Notar-Anderkonto zu zahlen war und der Notar daraus die von der Klägerin nicht übernommenen Grundpfandrechte ablösen sollte, stand der Pfändung nicht entgegen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg § 829 ZPO Rdnr. 23 a; Zöller/Stöber § 829 ZPO Rdnr. 33 unter „Notar”; Rupp/Fleischmann NJW 1983, 2368, 2369); auch in dieser Ausgestaltung war der Kaufpreisanspruch eine Forderung der Vollstreckungsschuldnerin und stand nicht etwa einem Dritten zu. Die Vertragsrechte der Klägerin wurden durch die Pfändung nicht beeinträchtigt. Infolge des im Pfändungsbeschluß enthaltenen Verbots, an die Verkäuferin zu zahlen (§§ 930 Abs. 1, 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO), konnte die Klägerin zwar solche Zahlungen, die ausschließlich der Verkäuferin zugute gekommen wären, nicht mit befreiender Wirkung gegenüber der Beklagten leisten. Die Beklagte mußte sich jedoch als Pfändungsgläubigerin alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die der Klägerin gegenüber der Verkäuferin zustanden (vgl. §§ 1275, 404, 412 BGB entsprechend; Stein/Jonas/Münzberg § 829 ZPO Rdnr. 110, 111; Zöller/Stöber § 829 ZPO Rdnr. 19; Stöber, Forderungspfändung Rdnr. 570, 571). Die Pfändung konnte der Beklagten in Ansehung der gepfändeten Forderung nicht mehr Rechte verschaffen, als der Verkäuferin nach dem Kaufvertrag zustanden. Da die Vereinbarung, den Restkaufpreis auf Notar-Anderkonto zu zahlen und daraus die nicht übernommenen Grundpfandrechte abzulösen, auch im Interesse der Klägerin getroffen war und von der Verkäuferin nicht einseitig geändert werden konnte, mußte auch die Beklagte sie gegen sich gelten lassen. Die Klägerin konnte somit, ohne die durch die Pfändung begründeten Rechte der Beklagten zu verletzen, den Restkaufpreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit der Bestimmung auf das Notar-Anderkonto zahlen, daß daraus zunächst die nicht übernommenen Grundpfandrecht abzulösen seien. Auch der Notar war durch die gegen ihn ausgebrachte Pfändung nicht gehindert, seine aus dem Treuhandauftrag (§ 23 BNotO) folgende Amtspflicht gegenüber der Klägerin zu erfüllen, aus dem ihm übergebenen Betrag die Grundpfandgläubiger zu befriedigen und so die Löschung der nicht übernommenen Grundpfandrechte herbeizuführen. Wie die Verkäuferin konnte kraft der Pfändung auch die Beklagte im Ergebnis nur Rechte auf den Betrag geltend machen, der nach Ablösung der Grundpfandrechte zur Auszahlung an die Verkäuferin übrig blieb (vgl. Stein/Jonas/Münzberg § 829 ZPO Rdnr. 23 a mit N. 115, Rdn. 102 mit N. 393, Rdnr. 110 mit N. 422; Rupp/Fleischmann a.a.O.; ferner BGH, Urt, v. 19. Dezember 1880 – V 7 R 121/79 =-WM 1981, 305).

Die Klägerin mag die Rechtslage nicht übersehen und sich deshalb anwaltlicher Hilfe bedient haben. Sie war aber objektiv nicht gezwungen, einen ungerechtfertigten Anspruch abzuwehren. Schon nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses sollte die Pfändung den Kaufpreisanspruch nur mit dem vertraglich vereinbarten Inhalt erfassen. Bei dem ersten Telefongespräch mit dem Anwalt der Klägerin am 30. Januar 1981 stellte der Anwalt der Beklagten bereits eine Lösung in Aussicht, die der am 10. Februar 1981 brieflich getroffenen Vereinbarung und der dargestellten Rechtslage entsprach. Daß die Beklagte die Rechtslage prüfte, bevor sie sich endgültig auf die Vereinbarung einließ, bedeutet keinen unzulässigen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen der Klägerin.

Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 904 Satz 2 BGB begründen. Der Aufopferungsgedanke trifft hier nicht zu.

3. Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609812

NJW 1985, 1155

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