Entscheidungsstichwort (Thema)

Obergesellschaft als Arbeitgeber von vorübergehend entsandten Geschäftsführern

 

Leitsatz (NV)

Eine GmbH ist nicht Arbeitgeberin ihrer von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführer, wenn diese vorübergehend entsandt sind und nur im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrages tätig werden.

 

Normenkette

EStG § 19

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 25.01.2001; Aktenzeichen VII 45/97)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet, da weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegeben sind.

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 122/00, BFH/NV 2004, 871 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine GmbH nicht Arbeitgeberin ihrer von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführer ist, wenn diese vorübergehend entsandt sind und nur im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrages tätig werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das oben zitierte Urteil verwiesen. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174912

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