Ist in der Wohnung des Arbeitnehmers mit Ausnahme der genannten Kinder eine weitere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, gilt eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Die Vermutung, dass der gemeinsame melderechtliche Wohnsitz auch ein gemeinsames Wirtschaften zur Folge hat, kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, z. B. eigene Wirtschaftsführung mit Untermietvertrag. Etwas anderes gilt für Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse II ist hier ausgeschlossen, weil in diesen Fällen eine unwiderlegbare Haushaltsgemeinschaft unterstellt wird.

Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. v. § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit.[1]

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