Überblick

"Hopper" waren im Arbeitsrecht bislang nur im Bereich der Gleichbehandlung ein Thema. "AGG-Hopper" meint Personen, die sich ohne ernstliche Absichten auf Arbeitsstellen bewerben, um wegen vermuteter Diskriminierung durch den Arbeitgeber später Entschädigung nach § 15 AGG verlangen zu können. Einen solchen "AGG-Hopper" zu erkennen, richtig zu reagieren und sogar im möglichen arbeitsgerichtlichen Prozess zu "überführen", verlangt den Unternehmern viel Zeit und Mühe ab. Wenn eine Person in einem Verfahren aber als "AGG-Hopper" identifiziert wird, ist das ein berechtigter Einwand gegen eine Zahlungsforderung, d. h. der Arbeitgeber ist trotz etwaiger Diskriminierung aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bewerbers nicht zum Schadensersatz oder einer Entschädigung verpflichtet. Jüngste Entscheidungen in der Rechtsprechung deuten darauf hin, dass Arbeitgebern ein ähnliches Phänomen nun im Bereich des Datenschutzes droht – das Thema wird Arbeitgeber und Gerichte in Zukunft wohl vermehrt beschäftigen. Was genau unter "Datenschutz-Hopping" im Bewerbungsverfahren zu verstehen ist und worauf Unternehmen zu achten haben, ist Gegenstand dieses Beitrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge