Sofern die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO überschritten oder die Auskunft anderweitig nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, sollte der Bewerber aufgefordert werden, genau vorzutragen, worin der geltend gemachte Schaden liegt. Denn nicht jeder Verstoß gegen die ordnungsgemäße Auskunftserteilung begründet automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) so entschieden.[1] Der EuGH hat in einer weiteren Entscheidung jedoch auch festgehalten, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens grundsätzlich keine Erheblichkeitsschwelle überschritten worden sein muss.[2]

Es bleibt abzuwarten, welche Maßstäbe die Rechtsprechung in Zukunft entwickeln wird.

 
Praxis-Tipp

Nicht direkt der Schadensforderung nachkommen

Unternehmen sollten einer Schadensforderung nicht allein aufgrund mangelhafter Auskunftserteilung nachkommen. Auch im Rahmen von Art. 82 DSGVO gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Umstände darlegen und beweisen muss. Hierzu gehört gerade auch das Vorliegen eines Schadens, der durch substanziierten Vortrag nachzuweisen ist.

[2] EuGH, Urteil von 14.12.2023, C-456/22.

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