Am leichtesten entgeht man als Arbeitgeber einer Schadensersatzforderung, indem man möglichst rasch der Anfrage nachkommt und die Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt. Hierbei ist wichtig, dass die Auskunft "unverzüglich" zu erfolgen hat.[1]

 
Achtung

1-Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO

Die 1-Monatsfrist darf gerade nicht routinemäßig, sondern nur in schwierigen Fällen ausgeschöpft werden.

Wann genau eine Auskunft noch unverzüglich und somit fristgemäß erteilt wurde, hängt vom Einzelfall ab und wurde noch nicht höchstrichterlich entschieden. In dem Fall vor dem ArbG Duisburg[2] nahm das Gericht aufgrund geringer Komplexität des Sachverhalts eine Höchstdauer von 1 Woche an.

Ein Überschreiten der 1-Monatsfrist bei der Auskunftserteilung sollte um jeden Preis vermieden werden. Zwar sieht Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Möglichkeit vor, die Frist zur Auskunftserteilung auf insgesamt bis zu 3 Monate zu verlängern – dies jedoch nur in engen Ausnahmefällen. Je länger die Auskunft nicht erteilt und die Frist überschritten wird, desto höher wird im Zweifel die zu entrichtende Schadenssumme angesetzt.

 
Praxis-Tipp

Schnelle Auskunftserteilung

Grundsätzlich gilt also: Je schneller die Auskunft erfolgt, desto eher bewegt sich das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und bleibt frei von Schadensersatzforderungen.

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