Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss die Auskunft über die etwaige Datenverarbeitung "unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags" zur Verfügung gestellt werden.

Das Unternehmen muss nach vorheriger interner Prüfung also entweder die Auskunft erteilen, dass überhaupt keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden (sog. Negativauskunft) oder – sofern eine Verarbeitung erfolgt – in welcher Form dies geschieht. Werden Daten verarbeitet, macht Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO detaillierte Vorgaben zum Inhalt der Auskunftserteilung.

 
Wichtig

Inhalt der Auskunftserteilung

Der Arbeitgeber muss unter anderem die Verarbeitungszwecke der Daten nennen, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die geplante Speicherdauer sowie die Empfänger der Daten.

Im Fall des "Datenschutz-Hoppings" spekuliert der Bewerber darauf, dass das Unternehmen diese Auskunft nicht vollständig und/oder nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erbringt.

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