Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben ist.
Kein Nachholen firmeninterner Stellenausschreibungen
Das BAG hat klargestellt, dass ein Arbeitgeber – sofern vom Betriebsrat nach § 93 BetrVG verlangt – offene Arbeitsplätze zuerst intern ausschreiben muss, bevor er eine Entscheidung über die Stellenbesetzung trifft und ein entsprechendes Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat einleitet. Die Ausschreibung kann grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden.[1]
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