Im Rahmen einer Stellenanzeige ist es grundsätzlich auch nicht erlaubt, auf die Kirchen- oder Religionszugehörigkeit abzustellen. Ausnahmen können bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit religiösen Einrichtungen vorliegen. Gemäß § 9 AGG sind Diskriminierungen wegen der Religion oder Weltanschauung in bestimmten Fällen zulässig, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Das bedeutet, dass z. B. kirchliche Arbeitgeber bei der Besetzung von Positionen, bei denen die Religionszugehörigkeit eine wesentliche Anforderung ist, gewisse Freiheiten haben. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten, die direkt mit dem Glauben oder der religiösen Ausrichtung der Kirche zu tun haben, wie beispielsweise Geistliche, Seelsorgerinnen oder theologisches Personal. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch in diesem Kontext die Diskriminierung so eng wie möglich auf die relevanten Anforderungen bezogen sein sollte und nicht über das notwendige Maß hinausgehen darf; beispielsweise wäre nicht auf die Kirchenzugehörigkeit, sondern auf die Werte des christlichen Glaubens abzustellen. Insgesamt ist hier aber spätestens seit dem Vorlagebeschluss an den EuGH auch für diese kirchlichen Arbeitgeber besondere Vorsicht geboten.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 1.2.2024, 2 AZR 196/22 (A), bisher nur Pressemitteilung veröffentlicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge