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Fordert ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Vorstellung auf, muss er ihm gemäß § 670 BGB in der Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den notwendigen Kosten gehören Fahrtkosten, falls erforderlich auch Kosten für Verpflegung und Übernachtung, gegebenenfalls auch der Verdienstausfall.

Es kommt nicht darauf an, ob später ein Arbeitsvertrag zustande kommt.[1] Der Anspruch umfasst jedoch nicht die Abgeltung für einen vom Bewerber genommenen Urlaubstag. Die Vorstellungskosten sind auch dann zu ersetzen, wenn der Bewerber nicht unmittelbar, sondern von einem vom Arbeitgeber beauftragten Unternehmensberater zur Vorstellung gebeten worden ist.[2]

Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Ersatz der Vorstellungskosten nur ausschließen, wenn er dies dem Bewerber bei der Aufforderung zur Vorstellung ausdrücklich mitteilt. Es besteht selbstverständlich kein Ersatzanspruch auf Vorstellungskosten, wenn der Arbeitnehmer sich unaufgefordert vorstellt, da der Bewerber in diesem Fall ausschließlich im eigenen Interesse handelt.[3] Kein Ersatzanspruch besteht auch bei "Spesenrittern", soweit sie mehrere Termine miteinander verbinden und dieselben Kosten mehrfach abrechnen.

 
Praxis-Beispiel

Erforderlichkeit der Vorstellungskosten

Fahrtkosten:

  • Bahnfahrt Tendenz zur 1. Klasse, nur bei niedriger Qualifikation 2. Klasse
  • Eigener Pkw: Steuerliche km-Sätze wie bei Dienstreisen (nicht nur die Bahnkosten)
  • Flugkosten: grundsätzlich nur nach vorheriger Vereinbarung, es sei denn, dass sich dies bei Position und Anreiseentfernung von selbst versteht
  • Taxikosten (Bahnhof oder Flughafen)
  • Hotelkosten: Steuerlich zulässige Sätze, wenn An- und Abreise nicht an einem Tag zumutbar ist
  • Verpflegung: Steuerlich zulässige Spesensätze
 
Hinweis

Konkrete Vereinbarungen mit Bewerber treffen

Zweckmäßig ist es, in Zweifelsfällen mit dem Bewerber bei der Terminvereinbarung konkrete Vereinbarungen zu treffen. Bei Übernachtungen sollte der Arbeitgeber die Hotelreservierung vornehmen lassen. Dies ist eine Geste, die gleichzeitig unliebsame Überraschungen erspart.

[3] ErfK, 2021, § 611a BGB, Rzn. 245–247.

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