Eine zwischen Fremden übliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses setzt die tatsächliche laufende Auszahlung des Arbeitsentgelts voraus. Wird z. B. nur ein Jahresgehalt zum Jahresende gezahlt, kann dies grundsätzlich nicht anerkannt werden, weil entsprechende Vereinbarungen unter Fremden nicht üblich sind.

Der Angehörige muss als Arbeitnehmer auch frei und uneingeschränkt über das Arbeitsentgelt verfügen können. Der Übergang vom Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitgebers in den des Arbeitnehmers (Angehörigen) ist ein wesentliches Merkmal für den tatsächlichen Vollzug der entgeltlichen Beschäftigung.

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