Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen und Lebenspartnern kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden.[1]

Für beschäftigte Ehegatten, Abkömmlinge oder Lebenspartner ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass eine entsprechende Kennzeichnung wegen dieser Beziehung zum Arbeitgeber im Rahmen der Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen ist. Dies löst eine Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens aus.[2] Damit ist rechtzeitig zu Beginn einer solchen Beschäftigung Rechtsklarheit darüber geschaffen, ob diese Beschäftigung tatsächlich Versicherungspflicht begründet.[3]

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