Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Betriebsversammlung ist beruflich veranlasst und rechnet nicht zu seinem privaten Bereich. Der für die Zeit der Versammlungsteilnahme weiter gezahlte Arbeitslohn ist dem steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums hinzuzurechnen.
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