Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG mit der Begründung widersprechen, der betroffene Arbeitnehmer könne auf einem anderen freien Platz im Unternehmensbereich weiterbeschäftigt werden. Der Betriebsrat muss mitteilen, in welchem Bereich freie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Es reicht aus, wenn der Arbeitsplatz mit Ablauf der Kündigungsfrist frei wird. Dieser Widerspruchsgrund besteht auch bei einer personenbedingten (v. a. krankheitsbedingten) Kündigung, wenn der Kündigungsgrund durch die Versetzung wegfallen wird.

 
Praxis-Beispiel

Unbeachtlicher Widerspruch

Der Betriebsrat widerspricht mit der Begründung, der Arbeitnehmer könne irgendwo im Unternehmen weiterbeschäftigt werden oder: Der Arbeitnehmer könne am bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden. Der bisherige Arbeitsplatz ist kein anderer Arbeitsplatz i. S. v. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG.[1]

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