Anzusetzen sind auch Geschenke, unabhängig von ihrem Wert, die der Arbeitnehmer anlässlich der Betriebsveranstaltung erhält. In die Berechnung einzubeziehen sind also auch Geschenke, die über der für Aufmerksamkeiten geltenden Freigrenze liegen, deren Wert also mehr als 60 EUR beträgt. Unerheblich ist, ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt.
Voraussetzung für die Einbeziehung von Geschenken in die steuerfreie Obergrenze ist, dass die Sachzuwendung anlässlich der Betriebsveranstaltung erfolgt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Geschenk den Charakter eines typischen Bestandteils der Veranstaltung aufweist. Es muss zum üblichen Rahmen oder Programm einer Betriebsfeier zählen. Zur Abgrenzung des Wortlauts "anlässlich der Betriebsveranstaltung" muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Durchführung der Betriebsveranstaltung gewährt worden wäre. Der Arbeitgeber darf nicht nur die Gelegenheit der Betriebsfeier nutzen, um das Sachgeschenk steuerbegünstigt den Mitarbeitern zu überreichen.
Vereinfachungsregelung für Geschenke bis 60 EUR
Das BMF hat eine bundeseinheitliche Vereinfachungsregelung für kleinere Geschenke festgelegt. Danach sind Geschenke unter 60 EUR (inkl. MwSt) ohne weitere Prüfung als Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen. Bei Sachgeschenken, deren Wert 60 EUR je Arbeitnehmer übersteigt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob sie anlässlich oder nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung den Arbeitnehmern zugewendet worden sind.
Geschenke, die der Arbeitgeber ohne Betriebsveranstaltung an die Belegschaft verteilt, können im Rahmen der 60-EUR-Grenze nur steuerfrei bleiben, wenn es sich um Aufmerksamkeiten handelt. Hierfür muss ein besonderer persönliche...