Nach den Bestimmungen des BGB wird eine Zuwendung als Geschenk bezeichnet, wenn sie eine Person aus ihrem Vermögen einem Dritten zuwendet und beide Parteien sich einig darüber sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Diese Grundsätze gelten auch im Steuerrecht, wobei insbesondere die Veranlassung der Zuwendung kritisch geprüft wird.
Privat veranlasste Geschenke können steuerlich nicht abgesetzt werden. Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, z. B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten, Vertreter oder andere für den Betrieb wichtige Personen, dürfen dagegen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 EUR (bis 2023: 35 EUR) nicht übersteigen. Wird die Freigrenze von 50 EUR überstiegen, handelt es sich bei den Aufwendungen um nicht abziehbare Betriebsausgaben. Der Betriebsausgabenabzug ist auch zu versagen, wenn die Geschenkaufwendungen nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Für die Frage der Zurechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn ist es nicht entscheidend, ob die Arbeitgeberzuwendung als Geschenk bezeichnet wird oder nicht. Schmiergelder und ähnliche Zahlungen sind keine Geschenke, weshalb sie beim Empfänger zu Einnahmen führen können.
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Geschenken sind zwei Fragen von Bedeutung: Ist aus der Anschaffung der Geschenke der Vorsteuerabzug zulässig und wenn ja, muss die Zuwendung vom Schenkenden selbst der Umsatzsteuer unterworfen werden? Je nach Person des Beschenkten und der Motivation des Schenkenden ergeben sich insoweit unterschiedliche Lösungen. Zu unterscheiden ist insbeso...