Der dem Betriebsübergang widersprechende Arbeitnehmer nimmt grundsätzlich an Sozialplanleistungen, die ihm wegen einer Betriebsänderung – z. B. Betriebsstilllegung – im Fall dauernden Verbleibs beim alten Inhaber gewährt worden wären, teil, wenn er betriebsbedingt gekündigt wird. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Sozialplan aus seinem Geltungsbereich Mitarbeiter ausnimmt, die einen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen.[1] Die Weiterarbeit beim Betriebserwerber ist dem Arbeitnehmer in der Regel zumutbar[2], es sei denn, der Erwerber ist konkret insolvenzgefährdet.

Den Ausschluss auch für den Fall, dass der Sozialplan keine entsprechende Regelung enthält, kann man mit § 112 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 BetrVG begründen, wenn der Wille zu einer differenzierten Ausschüttung der Leistungen an die Arbeitnehmer je nach Vorliegen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten, zumindest Anklang im Sozialplan findet. Ein Ausschluss kann in diesem Fall dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer aus überwiegend persönlichen Gründen dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat und deshalb vom Betriebsveräußerer im Rahmen einer Betriebsstilllegung oder Betriebsteilstilllegung gekündigt worden ist.[3]

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