5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen

5.1

Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung ist grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Von Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten für Anlagenteile sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 9 festgelegt. Setzt sich eine Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die Anlage wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

5.2

Bei der wiederkehrenden Prüfung zu festzustellen, ob

a)

die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b)

sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und

c)

die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind,

5.3

Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.

5.4

Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ermittelt werden.

5.5

Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen. Von Nummer 5.1 Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 festgelegt.

5.6

Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen

a)

bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt, und

b)

bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.

Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.

5.7

Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden

a)

Besichtigungen durch andere Verfahren und

b)

statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,

wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden.

5.8

Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.

Tabelle 1

Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
Anlagenteil Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Dampfkessel nach Nummer 5.9 Tabelle 2 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre
Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3, 4, 5 und 6

2 Jahre

(Ausnahmen nach Nummer 5.6 Satz 1)
5 Jahre 10 Jahre
Einfache Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 7 5 Jahre 10 Jahre
Rohrleitungen nach Nummer 5.9 Tabelle 8, 9, 10 und 11 5 Jahre 5 Jahre

5.9

Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

Tabelle 2

Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b

V

[Liter]

PS

[Bar]

PS · V

[Bar · Liter]
Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung
> 2 0,5 < PS ≤ 32 ≤ 200 bP bP
≤ 1 000 0,5 < PS ≤ 32 200 < PS · V ≤ 1 000 ZÜS bP
> 1 000 0,5 < PS ≤ 32

 

ZÜS ZÜS
≤1 000 0,5 < PS ≤ 32 > 1 000
> 2 > 32

 

Tabelle 3

Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

V

[Liter]

PS

[Bar]

PS · V

[Bar · Liter]
Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung
1 < V ≤ 200 > 0,5 25 < PS · V ≤ 200 bP bP
> 200 0,5 < PS ≤ 1

 

≤ 1 200 < PS ≤ 1 000

 

ZÜS bP
> 1 > 1 200 < PS · V ≤ 1 000
≤ 1 > 1 000

 

ZÜS ZÜS
> 1 > 1 > 1 000

Tabelle 4

Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

V

[Liter]

PS

[Bar]

PS · V

[Bar · Liter]
Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung
1 < V ≤ 200 > 0,5 50 < PS · V ≤ 200 bP bP
> 200 0,5 < ...

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