In Kleinbetrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird auf der Grundlage von § 14a BetrVG ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt. Das Verfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe findet eine Wahlversammlung mit der Wahl des Wahlvorstands (als Mehrheitswahl) statt. In der zweiten Stufe wird der Betriebsrat in einer zweiten Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Wahlvorschläge können nach § 14a Abs. 2 BetrVG nur bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, d. h. in der ersten Stufe, gemacht werden. Damit wird sichergestellt, dass zwischen der ersten Wahlversammlung (Vorstand) und der zweiten Wahlversammlung (Wahl des Betriebsrats) für alle Arbeitnehmer klar ist, wer für das Betriebsratsamt kandidiert.

Die zweite Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. Arbeitnehmer, die verhindert sind, können ihre Stimme schriftlich abgeben.

Die Wahlversammlung für das vereinfachte Wahlverfahren hat grundsätzlich in der Arbeitszeit stattzufinden und wird entsprechend vergütet. In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.[1]

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