Zum Betriebsrat wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und 6 Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.[1] Die Betriebszugehörigkeit ist dann entbehrlich, wenn der Betrieb noch keine 6 Monate besteht. Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar.

Auf die erforderliche Dauer der Betriebszugehörigkeit sind Zeiten anzurechnen, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat.

[1] § 8 BetrVG, Klarstellung des Mindestalters für die Wählbarkeit mit Art. 1 Nr. 2 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1762.

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