Die Erledigung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit muss für die ordnungsgemäße Tätigkeit des Betriebsrats unter Berücksichtigung von Umfang und Art des Betriebs erforderlich sein. Hier gelten dieselben Maßstäbe, wie bei der Arbeitsbefreiung von nicht pauschal freigestellten Amtsträgern für die Betriebsratsarbeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG.[1] Für die Beurteilung ist unter anderem die konkrete Aufgabenstellung und die Funktion des Betriebsratsmitglieds im Gremium maßgeblich. Werden einzelnen Mitgliedern besondere Zuständigkeiten zugewiesen, kann eine Aufgabenerledigung außerhalb der Arbeitszeit durch dieses konkrete Betriebsratsmitglied erforderlich sein, obwohl andere Mitglieder mit Betriebsratstätigkeiten nicht ausgelastet sind.

 
Hinweis

Zweifel an der Erforderlichkeit

Bestehen aufgrund der konkreten betrieblichen Situation begründete und nachweisbare Zweifel daran, dass der vom Betriebsratsmitglied mitgeteilte Zeitaufwand für Betriebsratstätigkeiten tatsächlich erforderlich ist, sollte der Arbeitgeber stichwortartige Angaben verlangen, die zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen.

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