Als nichtig wird man die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ansehen müssen, die ohne Rücksicht auf Vorschläge der Gruppen durchgeführt worden ist. Diese Nichtigkeit kann jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden. Bei geringeren Rechtsverstößen kann die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters in einem gerichtlichen Beschlussverfahren angefochten werden. Die Anfechtung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen.[1] Allerdings ist der Arbeitgeber nicht anfechtungsbefugt.[2] Die Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden beeinflusst die ordnungsgemäße Wahl des in einem besonderen Wahlgang gewählten Betriebsratsvorsitzenden nicht. Ein Anfechtungsrecht steht jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und jedem Betriebsratsmitglied zu. Die gerichtliche Entscheidung wirkt rechtsgestaltend, d. h. bis zur rechtskräftigen Feststellung bleiben diejenigen, deren Wahl angefochten ist, im Amt.

[1] BAG, Beschluss v. 15.1.1992, 7 ABR 24/91; s. dort auch zum Prozedere bei der Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter.

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