Der Schutz der Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder ist gewährleistet durch einen erhöhten Kündigungsschutz und die Strafdrohung gegen vorsätzliche Behinderung oder Störung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte, insbesondere durch den Arbeitgeber.[1] Betriebsratsmitglieder im Berufsausbildungsverhältnis haben im Anschluss grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, den sie allerdings fristgerecht geltend machen müssen.[2]
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