Die Rentenversicherungsträger berechnen Säumniszuschläge ausgehend vom Fälligkeitstag ab dem Monat der Säumnis bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung.
Für Zeiträume danach werden weder vom Rentenversicherungsträger noch von der Einzugsstelle Säumniszuschläge erhoben, es sei denn, der Arbeitgeber hat das im Bescheid festgesetzte Zahlungsziel nicht eingehalten.[1]
Berechnung der Säumniszuschläge
Zuordnungsmonat des Entgelts | April 2021 | |
Fälligkeit | 28.4.2021 | |
Betriebsprüfung am | 16.9.2024 | |
Schlussbesprechung am | 16.9.2024 | |
Bescheiderteilung am | 21.12.2024 | |
Säumniszuschlagszeitraum | 1.5.2021 bis 31.8.2024 |
Die Dauer des anschließenden Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Bescheids darf nicht zulasten des Arbeitgebers gehen.
Erfolgt die Schlussbesprechung vor dem Fälligkeitstag für diesen Monat, so endet die Säumniszuschlagsberechnung mit dem Monat vor der Schlussbesprechung.
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