Die Rentenversicherungsträger berechnen Säumniszuschläge ausgehend vom Fälligkeitstag ab dem Monat der Säumnis bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung.

Für Zeiträume danach werden weder vom Rentenversicherungsträger noch von der Einzugsstelle Säumniszuschläge erhoben, es sei denn, der Arbeitgeber hat das im Bescheid festgesetzte Zahlungsziel nicht eingehalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Säumniszuschläge

 
Zuordnungsmonat des Entgelts   April 2021
Fälligkeit   28.4.2021
Betriebsprüfung am   16.9.2024
Schlussbesprechung am   16.9.2024
Bescheiderteilung am   21.12.2024
Säumniszuschlagszeitraum   1.5.2021 bis 31.8.2024

Die Dauer des anschließenden Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Bescheids darf nicht zulasten des Arbeitgebers gehen.

Erfolgt die Schlussbesprechung vor dem Fälligkeitstag für diesen Monat, so endet die Säumniszuschlagsberechnung mit dem Monat vor der Schlussbesprechung.

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