Betriebshelfer übernehmen die vorübergehende Vertretung von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsleitern in sozialen Notlagen. Sie gewährleisten eine geregelte Weiterführung des Betriebes. Sofern die Betriebshelfer ihre Tätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausüben, sind die Einnahmen sowohl lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Die Betriebshilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLG).
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Einnahmen als Betriebshelfer ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Einnahmen des Betriebshelfers regelt § 14 SGB IV.
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