Die Änderung bestehender Betriebsdaten werden mit dem Datenbaustein DSBD gemeldet.[1] Es gibt Sachverhalte, die auch ohne Änderung von Betriebsdaten eine Übermittlung des Datenbausteins DSBD erfordern. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Dienstleister (u. a. Steuerberater, dienstleistendes Rechenzentrum) oder im Rahmen eines Umzugs das Abrechnungsprogramm wechselt. Damit in derartigen Fällen ein DSBD initiativ erzeugt werden kann, sind seit dem 1.1.2022 folgende Abgabegründe verpflichtend:

  • 01 = Änderung

    Dieser Abgabegrund ist bei der regulären Änderung von Betriebsdaten zu verwenden.

  • 05 = Änderung der Betriebsdaten

    Dieser Abgabegrund erlaubt einen Bestandsabgleich mit der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Initiativmeldung ist erforderlich, sofern in der Entgeltabrechnung bereits aktuelle Angaben gespeichert sind, die in der Datei des Beschäftigungsbetriebs bei der BA noch anders lauten.

  • 06 = Neuer Dienstleister/neue Abrechnungssoftware

    Dieser Abgabegrund ist für eine Initiativmeldung zu verwenden, z. B. wenn der Dienstleister gewechselt wird.

[1] S. Abschn. 2.1.

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