Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen.[1] Er hat dafür zu sorgen, dass die bestellten Betriebsärzte ihre Aufgabe erfüllen. Er hat sie bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, Räume, Hilfsmittel und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat den Betriebsarzt auch über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.[2]

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