Kurzbeschreibung

Regelung der laufenden internen Zusammenarbeit und Geschäftsführung des Integrationsteams.

GESCHÄFTSORDNUNG des Integrationsteams des Unternehmens (Name der Firma) ...

Präambel

Die Geschäftsordnung regelt die laufende interne Zusammenarbeit und Geschäftsführung des Integrationsteams und dient der Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung "Betriebliches Eingliederungsmanagement" übertragen wurden.

Das Integrationsteam verfolgt das Ziel, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person Möglichkeiten zu suchen,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann,
  • mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen ist und
  • dass der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

Die gesetzliche Forderung gilt für folgende Gruppen:

  • Langzeiterkrankte Beschäftigte, deren Arbeitsunfähigkeit innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate länger als 42 Tage andauert.
  • Wiederholt arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte, die innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate in Summe länger als 42 Tage erkrankt sind.

Die Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist freiwillig und setzt Selbstbestimmung voraus.

Zweck

Die Geschäftsordnung regelt den Aufgabenrahmen des Integrationsteams, regelt die Zusammenarbeit im Integrationsteam, die Organisation, den Ablauf und die Dokumentation der Sitzungen und Fallbesprechungen des Integrationsteams.

Mitgliedschaft

Das Integrationsteam besteht verpflichtend aus Vertretern des Arbeitgebers und Vertretern der Interessensvertretung. Bei den Fällen schwerbehinderter Beschäftigter ist zudem die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen.

Fallbezogen können zur Beratung des Integrationsteams folgende weitere interne und externe Experten hinzugezogen werden:

  • der Arbeitsmediziner des Unternehmens,
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • externe Stellen, wie Fachkräfte des Integrationsamts, der Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit), von Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation oder des Integrationsfachdienstes.

Der betroffene Beschäftigte kann darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

Aufgaben des Integrationsteams

Das für die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements gebildete Integrationsteam sorgt für eine nahtlose, zügige sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitliche Erbringung der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe der von Behinderung betroffenen oder bedrohten Mitarbeiter.

Aufgaben sind insbesondere:

  • Start, Durchführung und Beendigung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements im Einvernehmen mit den Betroffenen,
  • Veranlassung bzw. Durchführung von betrieblichen Maßnahmen der Situationsanalyse, des Arbeitseinsatzes und der Kompetenzentwicklung,
  • Organisation externer Beratung und Hilfen (Integrationsamt, technische Beratung, Berufshelfer/in, IFD, …),
  • Beantragung von Fördermitteln.

Darüber hinaus berichtet das Integrationsteam regelmäßig dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat über die erzielten Ergebnisse der Wiedereingliederungsmaßnahmen.

In Abstimmung mit den zuständigen betrieblichen Verantwortlichen und mit Zustimmung der Betroffenen regelt das Integrationsteam:

  • Veränderungen der Arbeitsplatzgestaltung/der Arbeitsorganisation/der Arbeitsaufgabe,
  • die Veränderung der Arbeitszeit des Betroffenen,
  • die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz,
  • die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Hilfsmitteln,
  • die Teilnahme des/der betroffenen Beschäftigten an internen/externen Reha- und Qualifizierungsmaßnahmen.

Dabei pflegt das Integrationsteam engen Kontakt zu folgenden Einrichtungen:

  • gesetzliche Krankenkassen,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Berufsgenossenschaften,
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • Integrationsämter in Bezug auf Leistungen oder sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen,

und bezieht diese bei der Lösung von Eingliederungsaufgaben mit ein.

Zusammenarbeit und Koordination des Integrationsteams

Die Zusammenarbeit der Mitglieder des Integrationsteams erfolgt vertrauensvoll und im Bewusstsein, in dieser Rolle ausschließlich den Zielen des BEM verpflichtet zu sein.

Die ständigen Mitglieder des Integrationsteams wählen aus ihrer Mitte einen Koordinator, der die laufenden Geschäfte des Integrationsteams führt. Dazu zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Leitung der Sitzungen,
  • Koordination des Integrationsteams,
  • Dokumentation der Sitzungen (Anfertigen und Ablegen von Protokollen),
  • Erledigung des Schriftverkehrs des Integrationsteams.

Schweigepflicht

Die Mitglieder des Integrationsteams sind während ihrer Teamtätigkeit und auch nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über alle in dieser Funktion erhaltenen Kenntnisse und Unterlagen verpflichtet. Im gleichen Umfang sind zu den Sitz...

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