Bei Bewirtungen durch den Betrieb müssen die Aufwendungen auf einem gesonderten Konto erfasst werden. Ausreichend ist ein einheitliches Bewirtungskonto, auf dem die Kosten der geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten und der übrigen unbegrenzt abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen gebucht werden.[1]

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