Die Rechnung muss grundsätzlich die Art und den Umfang der einzelnen Leistungen enthalten. Die detaillierte Angabe der Bewirtungsleistungen gilt auch für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 EUR. Die Angabe "Speisen und Getränke" sowie die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht aus. Allerdings sind Bezeichnungen wie z. B. "Menü 1", "Tagesgericht 2" oder "Lunch-Buffet" und andere aus sich selbst verständliche Abkürzungen nicht zu beanstanden.[1]

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