Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger auf die Mitteilung

  • ob und wie ein Anspruch auf bAV erworben wird[1];
  • wie hoch der Anspruch auf bAV aus der bisher erbrochenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenzen voraussichtlich sein wird[2];
  • wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirken wird[3] und
  • wie sich die Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.[4]

Ferner hat der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger dem (ausgeschiedenen) Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Abs. 3 BetrAVG der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.[5]

Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf bAV ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Diesen Anspruch haben auch die Hinterbliebenen im Versorgungsfall.[6] Die Auskünfte müssen richtig, eindeutig und vollständig sein. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen kann, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hat.[7]

Die Auskunft muss in Textform, verständlich und in angemessener Frist erteilt werden.[8]

Der Anspruch dürfte sich bei einer externen Durchführung vorrangig gegen den externen Träger richten. Dieser ist verpflichtet, verschiedene Informationen zu erteilen.[9] Die Einrichtung hat z. B. den Versorgungsanwärter u. a. jährlich über die voraussichtliche Höhe der Leistung zu informieren. Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses hat der externe Träger auch allgemeine Angaben zu machen, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.

Bei der reinen Beitragszusage bestimmt § 22 Abs. 3 BetrAVG, dass die Versorgungseinrichtung die Auskünfte entsprechend § 4a BetrAVG zu erteilen hat.

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