Neben der Grundbetreuung ist die betriebsspezifische Betreuung fester Bestandteil der Gesamtbetreuung.

 
Wichtig

Spezielle Erfordernisse des Betriebs

Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, die sich z. B. aus seiner Art und Größe sowie aus den sonstigen betrieblichen Gegebenheiten ergeben. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus.

Die zu erbringenden Unterstützungsleistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Betreuungsleistungen.

Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung müssen vom Unternehmer ermittelt werden. Für die betriebsspezifische Betreuung sind keine festen Einsatzzeiten, sondern 16 in Anlage 2 benannte und in Anhang 4 näher beschriebene Aufgabenfelder vorgegeben. Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen erforderlich ist. Dabei muss er sich von Betriebsarzt und der Fachkraft beraten lassen, die ihm dazu Vorschläge unterbreiten sollen. Auf dieser Grundlage werden Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Betreuung ermittelt, der jährliche Personalaufwand getrennt für beide Professionen bestimmt und die notwendigen Betreuungsleistungen schriftlich vereinbart.

Die betriebsspezifische Betreuung umfasst 4 Bereiche mit insgesamt 16 Aufgabenfeldern:

  1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (i. d. R. dauerhaft) – mit 8 Aufgabenfeldern
  2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (i. d. R. temporär) – mit 5 Aufgabenfeldern
  3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (i. d. R. temporär) – mit 2 Aufgabenfeldern
  4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (i. d. R. temporär) – mit 1 Aufgabenfeld
 
Achtung

Systematische Prüfung erforderlich

Das in Anlage 2 DGUV-V 2 verbindlich beschriebene Verfahren zur Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung erfordert eine systematische Prüfung der erforderlichen Aufgaben anhand des vorgegebenen Katalogs von Aufgabenfeldern sowie von Auslöse- und Aufwandskriterien. Anhand der Auslösekriterien ist zu entscheiden, ob ein Betreuungsbedarf in dem jeweiligen Aufgabenfeld vorhanden ist. Mithilfe von Aufwandskriterien werden die zu erbringenden Betreuungsleistungen festgestellt. Der dazu erforderliche Zeitaufwand muss zwischen Unternehmer einerseits und Betriebsarzt und Fachkraft andererseits festgelegt und vereinbart werden. Dabei müssen die Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung beachtet werden. Die erforderlichen Personalressourcen werden somit leistungsbezogen bestimmt und nicht umgekehrt erst Ressourcen (Einsatzzeiten) festgelegt und dann die Leistungen konkretisiert.

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